Ausfallregelung und Rücktrittsbedingungen
Sollte eine Durchführung des Kurses vor Ort auf Grund einer Erkrankung der Kursleiterin oder durch höhere Gewalt nicht möglich sein, wird der Kurs entweder auf einen anderen Termin verschoben oder abgesagt. Sollte eine Teilnahme am Ersatztermin nicht möglich sein, erfolgt eine Rückerstattung der Kursgebühr. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Es gilt das gesetzlich vorgeschriebene Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Buchungsdatum.
Danach gilt: Bis zum 13.08.2026 ist ein Rücktritt unter Einbehaltung einer Bearbeitunsggebühr von 40 € möglich. Nach dem 13.08.2026 ist ein Rücktritt unter Einbehaltung der Bearbeitungsgebühr von 40 € nur dann möglich, wenn der Kurs durch einen anderen Teilnehmer voll besetzt werden kann.
Die Rücktrittsbedingungen gelten auch in Fällen von Krankheit oder höherer Gewalt.
Der Abschluss einer Seminar-Rücktrittsversicherung bzw Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
Rücksichtsregeln
Corona spielt mittlerweile keine besondere Rolle mehr. Dennoch sollten die in der Pandemiezeit erlernten Rücksichtsregeln generell für ALLE Infektionskrankheiten gelten:
Bei akut auftretenden heftigen Infekt-Symptomen (auch bei anderen Erregern außer Corona) ist von einer Teilnahme aus RÜCKSICHTNAHME AUF ALLE ANDEREN TEILNEHMENDEN BITTE abzusehen.
Unterdrückung durch Medikamente verhindert nicht die Ansteckung anderer Anwesender.
Haftung
Teilnehmer und Kursleiterin haften für Schäden an Gegenständen und Instrumenten oder andere Schäden am Kursort, die er selbst verursacht hat. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung wird angeraten.
Weitere Schadensersatzansprüche der Teilnehmer sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Kursleiterin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig sind.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Kursleiterin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde.
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